Erziehungsrente

Erziehungsrente
Leistung der gesetzlichen  Rentenversicherung.
- 1. Zweck: Die E. ist eine Versichertenrente eigener Art und soll in den nach dem 30.6.1977 wirksam werdenden Ehescheidungsfällen beim Tod des versicherten früheren Ehegatten die Versorgungslücke schließen, die wegen Kindererziehung nicht anderweitig geschlossen werden kann. E. kann nur der unverheiratete frühere Ehegatte erhalten und nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
- 2. Voraussetzung: Erziehung mindestens eines waisenrentenberechtigten Kindes und Zurücklegung einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten vor dem Tod des früheren Ehegatten (§ 47 SGB VI). Unter denselben Voraussetzungen haben auch verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, Anspruch auf E. Eigenes Einkommen des Anspruchsberechtigten wird nach § 97 SGB VI angerechnet.

Lexikon der Economics. 2013.

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